Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Werkleistungen
1. Zustandekommen des Vertrages; Sicherheitsleistung des Bestellers Der
Besteller ist an den Auftrag zwei Wochen gebunden. Uns steht eine Bedenkfrist
von zwei Wochen zu. Mit Ablauf der Frist kommt der Vertrag mit dem schriftlich
niedergelegten Inhalt zustande, wenn wir den Auftrag nicht vorher schriftlich
abgelehnt haben. Für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung kommt es auf das Datum
des Absendetages an. Der Besteller verzichtet nach § 151 BGB auf eine
ausdrückliche Annahmeerklärung. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu
kündigen oder Sicherheitsleistung durch gerichtliche Hinterlegung oder
Bankbürgschaft in Höhe der vereinbarten oder voraussichtlichen Vergütung zu
fordern, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Bestellers eintritt, insbesondere bei nachhaltigen Pfändungen
oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder im Falle von gerichtlichen
oder außergerichtlichen Insolvenzverfahren.
Aus Druck- und Schreibfehlern darf niemand Rechte herleiten.
2. Preise und Kostenvoranschläge
Maßgebend für die Berechnung des angemessenen und üblichen Werklohnes sind die
am Tage der Abnahme gültigen Preise und Mehrwertsteuersätze, sofern keine
abweichende Preisvereinbarung getroffen wurde.
Bei längeren Ausführungsfristen sind wir an die vereinbarten Preise vier Monate
lang gebunden. Unvorhergesehene, nach Ablauf dieser Zeit ein
tretende Erhöhungen der Löhne, der Materialpreise sowie der allgemeinen
Betriebskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer
gehen Lasten des Bestellers; Ermäßigungen werden zugunsten des Bestellers
berücksichtigt.
Für den von uns oder Dritten angefertigten Kostenvoranschlag, der der Ausführung
des Auftrages zugrunde liegt, übernehmen wir keine Gewähr. Sobald sich
herausstellt, dass der Kostenvoranschlag aus Gründen, die bei der
Auftragserteilung nicht erkennbar waren, überschritten wird, unterrichten wir
den Besteller unverzüglich durch einen neuen Kostenvoranschlag.
Bei Überschreitung des veranschlagten Preises um mehr als 20% hat der Besteller
das Recht, den Vertrag zu kündigen. Kündigt der Besteller aus diesem Grunde,
steht uns nur eine der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung nebst Ersatz
der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu.
Der neue Kostenvoranschlag ist verbindlich, wenn der Besteller nicht innerhalb
von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe kündigt.
3. Gefahrübergang; Transport und Versand
Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Besteller über - oder wenn er mit der
Abnahme in Verzug gerät. Hat vorher keine Abnahme stattgefunden; geht die
Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den Transporteur auf den Besteller
über.
Transport und Versand nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
4. Zahlung; Verzug; Zinsen; Mahn- und Rechtsverfolgungskosten
Die Zahlungen werden fällig mit Abnahme oder wenn der Besteller mit der Abnahme
in Verzug gerät. Skontoabzug ist nicht zulässig.
Einem Besteller mit Kaufmannseigenschaft steht ein Zurückbehaltungsrecht am
Werklohn oder die Aufrechnung dagegen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen zu, die in demselben
Vertragsverhältnis wurzeln.
Wir sind berechtigt, Schecks als Zahlungsmittel zurückzuweisen und Barzahlung
zu verlangen. Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Von der Abnahme ab,
spätestens aber mit Übergabe an den Besteller, ist der Werklohn mit 5% jährlich
zu verzinsen.
Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, zur
Abgeltung unseres Verzugsschadens je angefangene Woche 0,25% der Rechnungssumme
zu bezahlen, falls der Besteller nicht nachweist, dass unser Schaden geringer
ist.
Wird dem Besteller nach Abschluss des Vertrages Ratenzahlung bewilligt oder
gerät er mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder zum Teil in Verzug, so
wird die gesamte noch offen stehende Forderung wieder in einer Summe fällig.
Ist der Besteller im Verzuge, gehen weitere Mahnkosten in Höhe von 20 € je
Mahnschreiben zuzüglich Porto zu seinen Lasten; im Falle der gerichtlichen
Verfolgung des Werklohnes hat der Besteller für die Vorbereitung des
gerichtlichen Verfahrens 50 € zu zahlen.
5. Schadensersatz wegen Nichterfüllung schulden wir nur nach Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
6. Verwahrung, Gefahr, Lagerkosten und Verwertung
Holt der Besteller das Werkstück nach Fertigstellung nicht ab, verwahren wir
das Werkstück einen Monat lang kostenlos.
Die Gefahr geht nach zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsnachricht auf
den Besteller über.
Nach einer Lagerzeit von einem Monat berechnen wir für die Stellfläche monatlich
10 € I qm, mindestens aber denjenigen Betrag, den wir selbst für diese Fläche an
Miete zu entrichten haben. Wir sind berechtigt, das Werkstück auf Kosten des
Bestellers bei einer Spedition einzulagern, wenn wir dies dem Besteller vorher
mit einer Frist von zwei Wochen angedroht haben.
Gerät der Besteller mit der Bezahlung der Lagerkosten in Verzug, dürfen wir das
Werkstück durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person (Auktionator) freihändig verkaufen
oder versteigern lassen.
7. Abnahme, Gewährleistung und Mängelrüge
Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform .
Der Besteller ist verpflichtet, die Werkleistung nach der Fertigstellung oder,
soweit wir es für erforderlich halten, auch einzelne Arbeitsgänge vor der
Gesamtfertigstellung des Werkes in unseren Werkstätten abzunehmen. Sichtbare
Mängel sind bei der Abnahme sofort zu rügen. Der Besteller gerät mit der Abnahme
in Verzug, wenn er sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Fertigstellungsnachricht durchführt.
Materialbedingte Unregelmäßigkeiten der Farbe, der Maserung oder der Struktur
der Oberfläche gelten nicht als Mangel und geben kein Recht auf Nachbesserung
oder Wertminderung. Dasselbe gilt bei geringen Abweichungen dieser Art und von
Maßen der Muster.
Wir leisten keine Gewähr für materialbedingtes Reißen, Verziehen, Schwinden,
Quellen von Holzteilen. Leder, Lederbezügen, Furnieren, Beschichtungen oder
Lackaufträgen, insbesondere, wenn das Werkstück in einem Raum mit
Fußbodenheizung aufgestellt wurde.
Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des vom Besteller
ausgewählten oder das uns zur Verfügung gestellten Bezugsmaterials,
Leders zum Beispiel: Nubukleder,Glattleder,Anilinleder ,Reissverschlüsse,Nähgarn
,Sichtnähte,Nahtabschluß : Keder das heißt vernähter Hohlschlauch oder ähnliches
.
Bei der Lederrestauration, Lederbeschichtung , Lederbearbeitung, Lederfärbung ,
Lederumarbeitung d.h. von Nubuk in Glattleder laut Sicht & Griff- Muster ändert
sich die Leder- Optik, Leder-Struktur und der Ledergriff,
vorhandenes Leder kann durch den Gebrauch, Abnutzung, Rissbildung, Schweiß,
Fette, Inkontinenz, diverser Reinigungs- Pflegematerialien,Mikrofasertücher,
Alter,
UV-Schäden durch Sonne, Faltenbildung, Lederkratzer, Lederrisse, Lederschuppen ,
vorgeschädigt sein, hierfür übernehmen wir keinerlei Haftung.
Bei Mängeln dieser Art bessern wir nur gegen besondere Vergütung nach.
Wertminderung und Wandlung sind ausgeschlossen.
Für Eigengerüche von Materialien leisten wir keine Gewähr.
Nach Ablieferung oder Abholung des Werkstücks übernehmen wir keine Haftung für
Schäden durch Nässe, Licht- oder Temperatureinwirkung oder das Raumklima am
Aufstellort oder während des Transports. Jegliche Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst oder ein Dritter das Werkstück ändert
oder repariert.
Für den Fall, dass die Mängelbeseitigung nicht möglich ist, misslingt oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist der Besteller zur Minderung des
Werklohnes berechtigt.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat der Besteller bei Vertragsverletzung
nur nach Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mängel, die nicht bei der Abnahme
gerügt werden konnten, sind schriftlich anzuzeigen.
8. Kündigung
Kündigt der Besteller aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, steht
uns die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu; wir müssen uns nur das
anrechnen lassen, was wir infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen
ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben
können. Die Ersparnis beträgt 40% des auf die nicht geleistete Arbeit
entfallenden Werklohnes, wenn nicht der Besteller einen höheren Ersparnisanteil
nachweist.
9. Mitwirkung des Bestellers
Hat der Besteller bei der Ausführung des Werkes mitzuwirken oder Vorleistungen
zu erbringen, so haftet er im Falle des Verzuges für die uns dadurch
entstandenen Schäden. Wenn für die Vorleistung oder Mitwirkung kein Kalendertag
bestimmt ist, so gerät der Besteller mit Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der
Mahnung in Verzug.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Dauer des Verzuges und der
Höhe der vereinbarten Vergütung sowie danach, was wir infolge des Verzuges an
Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft
erwerben können (s. Nr. 8). Wir sind berechtigt, dem Besteller für Nachholung
der Vorleistung oder der Mitwirkung eine Frist zu setzen und ihm gleichzeitig
die Kündigung des Vertrages anzudrohen. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn
der Besteller seine Verpflichtung nicht bis zum Ablaufe der Frist erfüllt. Wir
sind in diesem Falle berechtigt, die volle vereinbarte Vergütung zu fordern.
Wir müssen uns jedoch anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer
Arbeitskraft erwerben können (s. Nr. 8).
10. Salvatoresche Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so sind die unwirksamen Bestimmungen so zu ändern oder zu ergänzen, dass
die Durchführung des Vertrages gewährleistet bleibt.