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AGB Leder

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkleistungen

1. Zustandekommen des Vertrages; Sicherheitsleistung des Bestellers Der Besteller ist an den Auftrag zwei Wochen gebunden. Uns steht eine Bedenkfrist von zwei Wochen zu. Mit Ablauf der Frist kommt der Vertrag mit dem schriftlich niedergelegten Inhalt zustande, wenn wir den Auftrag nicht vorher schriftlich abgelehnt haben. Für die Rechtzeitigkeit der Ab­lehnung kommt es auf das Datum des Absendetages an. Der Besteller verzichtet nach § 151 BGB auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder Sicherheitslei­stung durch gerichtliche Hinterlegung oder Bankbürgschaft in Höhe der vereinbarten oder voraussichtlichen Vergütung zu fordern, wenn eine we­sentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be­stellers eintritt, insbesondere bei nachhaltigen Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder im Falle von gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahren.

Aus Druck- und Schreibfehlern darf niemand Rechte herleiten.

2. Preise und Kostenvoranschläge

Maßgebend für die Berechnung des angemessenen und üblichen Wer­klohnes sind die am Tage der Abnahme gültigen Preise und Mehrwert­steuersätze, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen wurde.

Bei längeren Ausführungsfristen sind wir an die vereinbarten Preise vier Monate lang gebunden. Unvorhergesehene, nach Ablauf dieser Zeit ein­

tretende Erhöhungen der Löhne, der Materialpreise sowie der allgemei­nen

Betriebskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer

gehen Lasten des Bestellers; Ermäßigungen werden zugunsten des Bestellers berücksichtigt.

Für den von uns oder Dritten angefertigten Kostenvoranschlag, der der Ausführung des Auftrages zugrunde liegt, übernehmen wir keine Gewähr. Sobald sich herausstellt, dass der Kostenvoranschlag aus Gründen, die bei der Auftragserteilung nicht erkennbar waren, überschrit­ten wird, unterrichten wir den Besteller unverzüglich durch einen neuen Kostenvoranschlag.

Bei Überschreitung des veranschlagten Preises um mehr als 20% hat der Besteller das Recht, den Vertrag zu kündigen. Kündigt der Besteller aus diesem Grunde, steht uns nur eine der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung nebst Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu.

Der neue Kostenvoranschlag ist verbindlich, wenn der Besteller nicht in­nerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe kündigt.

3. Gefahrübergang; Transport und Versand

Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Besteller über - oder wenn er mit der Abnahme in Verzug gerät. Hat vorher keine Abnahme stattge­funden; geht die Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den Tran­sporteur auf den Besteller über.

Transport und Versand nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

4. Zahlung; Verzug; Zinsen; Mahn- und Rechtsverfolgungskosten

Die Zahlungen werden fällig mit Abnahme oder wenn der Besteller mit der Abnahme in Verzug gerät. Skontoabzug ist nicht zulässig.

Einem Besteller mit Kaufmannseigenschaft steht ein Zurückbehaltungs­recht am Werklohn oder die Aufrechnung dagegen nur mit unbestritte­nen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen zu, die in demselben Vertragsverhältnis wurzeln.

Wir sind berechtigt, Schecks als Zahlungsmittel zurückzuweisen und Bar­zahlung zu verlangen. Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Von der Abnahme ab, spätestens aber mit Übergabe an den Be­steller, ist der Werklohn mit 5% jährlich zu verzinsen.

Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, zur Ab­geltung unseres Verzugsschadens je angefangene Woche 0,25% der Rechnungssumme zu bezahlen, falls der Besteller nicht nachweist, dass unser Schaden geringer ist.

Wird dem Besteller nach Abschluss des Vertrages Ratenzahlung bewil­ligt oder gerät er mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder zum Teil in Verzug, so wird die gesamte noch offen stehende Forderung wie­der in einer Summe fällig.

Ist der Besteller im Verzuge, gehen weitere Mahnkosten in Höhe von 20 € je Mahnschreiben zuzüglich Porto zu seinen Lasten; im Falle der ge­richtlichen Verfolgung des Werklohnes hat der Besteller für die Vorbe­reitung des gerichtlichen Verfahrens 50 € zu zahlen.

5. Schadensersatz wegen Nichterfüllung schulden wir nur nach Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Verwahrung, Gefahr, Lagerkosten und Verwertung

Holt der Besteller das Werkstück nach Fertigstellung nicht ab, verwah­ren wir das Werkstück einen Monat lang kostenlos.

Die Gefahr geht nach zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsnach­richt auf den Besteller über.

Nach einer Lagerzeit von einem Monat berechnen wir für die Stellfläche monatlich 10 € I qm, mindestens aber denjenigen Betrag, den wir selbst für diese Fläche an Miete zu entrichten haben. Wir sind berechtigt, das Werkstück auf Kosten des Bestellers bei einer Spedition einzulagern, wenn wir dies dem Besteller vorher mit einer Frist von zwei Wochen angedroht haben.

Gerät der Besteller mit der Bezahlung der Lagerkosten in Verzug, dür­fen wir das Werkstück durch einen öffentlich ermächtigten Handels­makler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person (Auktionator) freihändig verkaufen oder versteigern lassen.



7. Abnahme, Gewährleistung und Mängelrüge



Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform .



Der Besteller ist verpflichtet, die Werkleistung nach der Fertigstellung oder, soweit wir es für erforderlich halten, auch einzelne Arbeitsgänge vor der Gesamtfertigstellung des Werkes in unseren Werkstätten abzunehmen. Sichtbare Mängel sind bei der Abnahme sofort zu rügen. Der Besteller gerät mit der Abnahme in Verzug, wenn er sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsnachricht durchführt.

Materialbedingte Unregelmäßigkeiten der Farbe, der Maserung oder der Struktur der Oberfläche gelten nicht als Mangel und geben kein Recht auf Nachbesserung oder Wertminderung. Dasselbe gilt bei geringen Ab­weichungen dieser Art und von Maßen der Muster.

Wir leisten keine Gewähr für materialbedingtes Reißen, Verziehen, Schwin­den, Quellen von Holzteilen. Leder, Lederbezügen, Furnieren, Beschichtungen oder Lackaufträgen, insbesondere, wenn das Werkstück in einem Raum mit Fußbodenheizung aufgestellt wurde.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des vom Besteller ausgewählten oder das uns zur Verfügung gestellten Bezugsmaterials,

Leders zum Beispiel: Nubukleder,Glattleder,Anilinleder ,Reissverschlüsse,Nähgarn ,Sichtnähte,Nahtabschluß : Keder das heißt vernähter Hohlschlauch oder ähnliches .

Bei der Lederrestauration, Lederbeschichtung , Lederbearbeitung, Lederfärbung ,

Lederumarbeitung d.h. von Nubuk in Glattleder laut Sicht & Griff- Muster ändert sich die Leder- Optik, Leder-Struktur und der Ledergriff,

vorhandenes Leder kann durch den Gebrauch, Abnutzung, Rissbildung, Schweiß, Fette, Inkontinenz, diverser Reinigungs- Pflegematerialien,Mikrofasertücher, Alter,

UV-Schäden durch Sonne, Faltenbildung, Lederkratzer, Lederrisse, Lederschuppen ,

vorgeschädigt sein, hierfür übernehmen wir keinerlei Haftung.

Bei Mängeln dieser Art bessern wir nur gegen besondere Vergütung nach. Wertminderung und Wandlung sind ausgeschlossen.

Für Eigengerüche von Materialien leisten wir keine Gewähr.

Nach Ablieferung oder Abholung des Werkstücks übernehmen wir keine Haftung für Schäden durch Nässe, Licht- oder Temperatureinwirkung oder das Raumklima am Aufstellort oder während des Transports. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst oder ein Dritter das Werkstück ändert oder repariert.

Für den Fall, dass die Mängelbeseitigung nicht möglich ist, misslingt oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist der Besteller zur Min­derung des Werklohnes berechtigt.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat der Besteller bei Ver­tragsverletzung nur nach Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mängel, die nicht bei der Abnahme gerügt werden konnten, sind schrift­lich anzuzeigen.

8. Kündigung

Kündigt der Besteller aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten ha­ben, steht uns die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu; wir müssen uns nur das anrechnen lassen, was wir infolge der Auflösung des Ver­trages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben können. Die Ersparnis beträgt 40% des auf die nicht geleistete Arbeit entfallenden Werklohnes, wenn nicht der Besteller einen höheren Ersparnisanteil nachweist.

9. Mitwirkung des Bestellers

Hat der Besteller bei der Ausführung des Werkes mitzuwirken oder Vor­leistungen zu erbringen, so haftet er im Falle des Verzuges für die uns dadurch entstandenen Schäden. Wenn für die Vorleistung oder Mitwir­kung kein Kalendertag bestimmt ist, so gerät der Besteller mit Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung in Verzug.

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Dauer des Verzu­ges und der Höhe der vereinbarten Vergütung sowie danach, was wir infolge des Verzuges an Aufwendungen ersparen oder durch ander­weitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben können (s. Nr. 8). Wir sind berechtigt, dem Besteller für Nachholung der Vorleistung oder der Mitwirkung eine Frist zu setzen und ihm gleichzeitig die Kündigung des Vertrages anzudrohen. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn der Besteller seine Verpflichtung nicht bis zum Ablaufe der Frist erfüllt. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die volle vereinbarte Vergütung zu for­dern. Wir müssen uns jedoch anrechnen lassen, was wir infolge der Auf­hebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben können (s. Nr. 8).

10. Salvatoresche Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so sind die unwirksamen Bestimmungen so zu ändern oder zu ergänzen, dass die Durchführung des Vertrages gewährleistet bleibt.