Gerichtsurteil
Leitsatz :
Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine
Pflegehilfsmittel (hier: elektrisch verstellbarer Sessel).
Orientierungssatz :
Die Krankenversicherung deckt nur den Sonderbedarf von Kranken und Behinderten
ab. Hingegen ist ein Gegenstand, mag er auch Kranken/und oder Behinderten - in
hohem Maße helfen, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren,
wenn er schon von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und/oder
Behinderte gedacht ist (stRspr, vgl BSG vom 16.9.1999, B 3 KR 1/99 R = BSGE 84,
266 = SozR 3-2500 § 33 Nr 33).
Urteil des BSG 3. Senat vom 22.08.2001
Aktenzeichen B 3 P 13/00 R
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