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Gerichtsurteil

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Leitsatz :

Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Pflegehilfsmittel (hier: elektrisch verstellbarer Sessel).

Orientierungssatz :

Die Krankenversicherung deckt nur den Sonderbedarf von Kranken und Behinderten ab. Hingegen ist ein Gegenstand, mag er auch Kranken/und oder Behinderten - in hohem Maße helfen, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren, wenn er schon von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedacht ist (stRspr, vgl BSG vom 16.9.1999, B 3 KR 1/99 R = BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr 33).

Urteil des BSG 3. Senat vom 22.08.2001

Aktenzeichen B 3 P 13/00 R
 

 

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