Hierzu benötigen Sie ein ausführliches Attest Ihres Arztes, in dem der therapeutische-medizinische Nutzen des Sessels speziell für Sie nachgewiesen wird.
Dieses Attest ist für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse-Pflegekasse notwendig !
Sehr wichtig - auf der Verordnung muss stehen:
Rehasessel-Pflegesessel-Therapie-Sessel !
Es darf nicht Fernsehsessel da stehen, das ist dann eine falsche Bezeichnung.
Der Reha-Pflegesessel kann für Menschen mit Schwerst- oder Mehrfachbehinderungen, die wegen ihrer Behinderung schon z.T. seit längerer Zeit das Bett nicht mehr verlassen können, die Hilfe bieten, das Bett zu verlassen und in dem Reha-Pflegesessel in ihrer Wohnung wieder ein Stück am Leben teil haben zu können.
Das ermöglich dann, trotz der Behinderung weitgehend ein normales Leben in der eigenen Wohnung zu führen, dabei handelt es sich um ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, dass durch die bisherige dauerhafte Gebundenheit an das Bett beeinträchtigt ist. Der Reha-Pflegesessel mindert das Ausmaß der Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens.
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können deshalb diesen Reha-Pflegesessel als Hilfsmittel
nach §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX beantragen.
Behinderte Menschen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können den entsprechenden Antrag nach
§§53,54 SGB XII iVm mit §§26, 31 SGB IX
auch beim zuständigen Sozialamt stellen.
Der Reha-Pflegesesssel erfüllt deshalb auch die einschlägigen europäischen Standardnormen (z.B. EN 12182 - technische Hilfsmittel für Behinderte bzw. internationale Norm EN 60601 (EN 12182) "Medizinische elektronische Ausrüstung - Sicherheit").
Es gibt keine Sessel, die eine Hilfsmittelnummer haben. Bei Ablehnung durch die Krankenkasse sollten Sie immer sofort schriftlich Widerspruch einlegen.
Sie sind sich unsicher ob Sie das Anrecht auf Bezuschussung haben !?
Dann kommen Sie ganz unverbindlich bei uns vorbei.
Wir beraten Sie gerne!
Haben Sie Fragen zu Ihrem Recht ?
In Kooperation bei allgemeinen Rechtsfragen empfehlen wir den
Fachanwalt für Medizinrecht
Herrn Rechtsanwalt Peter LangenbachFriedrich-Ebert-Straße 59
42103 Wuppertal-Elberfeld
Telefon 0202-554030
info@kanzlei-langenbach.de
Leitsatz: Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Pflegehilfsmittel
hier: elektrisch verstellbarer Sessel.
Orientierungssatz: Die Krankenversicherung deckt nur den Sonderbedarf von Kranken und Behinderten ab.
Hingegen ist ein Gegenstand, mag er auch Kranken / und oder Behinderten in hohem Maße helfen, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren, wenn er schon von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und / oder Behinderte gedacht ist.
stRspr, vgl BSG vom 16.9.1999,
B 3 KR 1/99 R = BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr 33
Urteil des BSG 3. Senat vom 22.08.2001
Aktenzeichen B 3 P 13/00 R