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PFLEGESESSEL - ZUSCHUSS IHRER KRANKENKASSE, PFLEGEKASSE USW.

Bei den Reha-Pflegesesseln kann sich Ihre Krankenkasse-Pflegekasse an den Kosten beteiligen.

Hierzu benötigen Sie ein ausführliches Attest Ihres Arztes, in dem der therapeutische-medizinische Nutzen des Sessels speziell für Sie nachgewiesen wird.
Dieses Attest ist für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse-Pflegekasse notwendig.

Sehr wichtig – auf der Verordnung muss stehen: Rehasessel-Pflegesessel-Therapie-Sessel !
Es darf nicht Fernsehsessel, Wellnesssessel da stehen, das ist dann eine falsche Bezeichnung.

Der Reha-Pflegesessel kann für Menschen mit Schwerst- oder Mehrfachbehinderungen, die wegen ihrer Behinderung schon z.T. seit längerer Zeit das Bett nicht mehr verlassen können, die Hilfe bieten, das Bett zu verlassen und in dem Reha-Pflegesessel in ihrer Wohnung wieder ein Stück am Leben teilhaben zu können. Das ermöglicht dann, trotz der Behinderung weitgehend ein normales Leben in der eigenen Wohnung zu führen, dabei handelt es sich um ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, dass durch die bisherige dauerhafte Gebundenheit an das Bett beeinträchtigt ist. Der Reha-Pflegesessel mindert das Ausmaß der Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens.

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können deshalb diesen Reha-Pflege-Therapie-Sessel als Hilfsmittel nach §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX beantragen.

Behinderte Menschen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können den entsprechenden Antrag nach §§53,54 SGB XII iVm mit §§26, 31 SGB IX auch beim zuständigen Sozialamt stellen.

Der Reha-Pflegesessel erfüllt deshalb auch die einschlägigen europäischen Standardnormen (z.B. EN 12182 – technische Hilfsmittel für Behinderte bzw. internationale Norm EN 60601 (EN 12182) „Medizinische elektrische Ausrüstung – Sicherheit“).

  • Elektrische Aufstehhilfe im Sessel könnte technisches Hilfsmittel sein. 
  • Es gibt keine Sessel, die eine Hilfsmittelnummer haben.
  • Bei Ablehnung durch die Krankenkasse, Pflegekasse sollten Sie immer sofort schriftlich Widerspruch einlegen.
  • Holen Sie sich dann Rat bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Medizinrecht.
  • Gegebenenfalls kann der Reha Sessel, Pflegesessel als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

 

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Widerspruch und Klage gegen Ablehnungsbescheide (bei Reha-Pflege-Therapie-Sessel) der Krankenkasse oder Medizinischer Dienst.

Leitsatz:
Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Pflegehilfsmittel
hier: elektrisch verstellbarer Sessel.

Orientierungssatz:
Die Krankenversicherung deckt nur den Sonderbedarf von Kranken und Behinderten ab. Hingegen ist ein Gegenstand, mag er auch Kranken / und oder Behinderten in hohem Maße helfen, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren, wenn er schon von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und / oder Behinderte gedacht ist.

 
stRspr, vgl BSG vom 16.9.1999,
B 3 KR 1/99 R = BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr 33
Urteil des BSG 3. Senat vom 22.08.2001
Aktenzeichen B 3 P 13/00 R

Anspruch gegen die Krankenkasse auf einen höhenverstellbaren Therapiestuhl

Gericht: SG Mannheim
Aktenzeichen: S 11 KR 3029/17
Urteil vom: 23.02.2018

Pressemitteilung:
(des SG Mannheim vom 07.08.2018)

Der 1943 geborene Kläger ist halbseitig gelähmt. Er hat von seiner Krankenkasse unter anderem einen Leichtrollstuhl und einen Elektrorollstuhl bekommen. Seinen Antrag auf einen höhenverstellbaren Therapie- und Arbeitsstuhl lehnte seine Krankenkasse mit der Begründung ab, ein solcher sei nicht notwendig. Der Kläger wandte ein, er benötige den Therapie- und Arbeitsstuhl vor allem zur Nahrungszubereitung in seiner Küche, da er mit seinem Rollstuhl die Arbeitsplatte nicht erreichen könne. Die Krankenkasse fand es zumutbar, regelmäßig benötigte Gegenstände in Rollstuhlhöhe zu positionieren. Das Sozialgericht Mannheim gab dem Kläger Recht. Der Kläger benötige den Arbeits- und Therapiestuhl, wovon sich das Gericht nach Durchführung eines Beweisaufnahmetermins in der Wohnung des Klägers habe überzeugen können. Denn mit seinem Leichtrollstuhl könne er sich nicht in der ganzen Wohnung fortbewegen. Er sei auch nur mit dem Therapie- und Arbeitsstuhl in der Lage, sich aus dem Sitzen in den Stand aufzurichten. Darüber hinaus kann er sich nur mit einem solchen Stuhl selbst Mahlzeiten zubereiten. Ohne dieses Hilfsmittel sei das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens nicht gewährleistet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle:
Sozialgericht Mannheim